Wann brauche ich einen Sachverständigen?

Grundsätzlich steht jedem unverschuldeten Geschädigten die Wahl eines unabhängigen Sachverständigen zur Beweissicherung und Schadensfeststellung zu. Hierfür muss die Haftung geklärt sein und es sich um einen Haftpflichtschaden handeln. Eine Bagatellschadensgrenze in Höhe von ca. 750,- Euro (rechtlich nicht eindeutig definiert) ist zudem zu beachten.
Wenn die gegnerische Versicherung bereits ohne Zustimmung des Geschädigten einen Sachverständigen beauftragt hat, können Sie weiterhin von Ihrem Recht Gebrauch machen.
In jedem Fall ist es im Rahmen eines Haftpflichtschadensfalls, einer Reparaturüberprüfung oder Reparaturbeanstandung sinnvoll, einen unabhängigen, sowie sach- und fachkundigen Sachverständigen zu Rate zu ziehen. Der Sachverhalt kann so in Form eines Gutachtens festgehalten werden. Hierzu beraten wir Sie gerne auch näher.
Zur Durchsetzung der eigenen Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen. Sowohl diese als auch die Gutachtenskosten hat die Versicherung des Schädigers im Haftungsfall zu tragen.

Dokumentation für Anwalt, Versicherung, Gericht und Fahrzeugverkauf:

Der unabhängige Sachverständige arbeitet in seinem Gutachten den Schadensumfang detailliert aus und grenzt den Schaden auf das zu beurteilende Schadensereignis ein. Es werden alle ersichtlichen Schäden, ggf. unter Berücksichtigung von analytischen Gesichtspunkten zur Beweissicherung dokumentiert, damit auch Dritte den Sachverhalt nachvollziehen können. Das Gutachten kann somit über die Kostenkalkulation hinaus für den Anwalt, die Versicherung, das Gericht oder auch für den Verkauf hilfreich sein. Wenn Ihr Fahrzeug durch den Unfallschaden eine merkantile Wertminderung erfährt, kann der Sachverständige diese ermitteln und ausweisen. Ebenso haben Sie Anspruch auf einen Mietwagen, wenn ein Nutzungswille besteht. Sollten Sie diesen nicht in Anspruch nehmen, besteht Anspruch auf den Nutzungsausfall. Sollte der Schaden höher als der Wiederbeschaffungswert sein, steht Ihnen die Entschädigung für den Wiederbeschaffungszeitraum zu. Diese Kosten können Sie geltend machen und werden vom Sachverständigen kalkuliert!

Bagatellschadensgrenze:

Schadensersatz besteht nach BGB §249 (1):“ Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“
Dies bedeutet, dass die Kosten zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes erstattet werden müssen oder der Schadensersatz in Form eines Geldbetrages für den entstandenen Schaden zu leisten ist.
Aus BGB §254(2) ff, ergibt sich für den Geschädigten im Schadensfall die Schadensminderungspflicht, wodurch die Kosten dafür so gering wie möglich zu halten sind. Daher wurde in diversen Urteilen die Kostenerstattung für ein Gutachten erst ab ca. 750,- Euro festgelegt. Sollte der Schaden darunter liegen, spricht man von einem Bagatellschaden, dessen Höhe durch einen Kostenvoranschlag bestimmt werden kann.

Beweissicherung:

Wenn in einem Schadensfall ein Rechtsstreit zu erwarten ist, empfiehlt es sich, den Schaden in Form einer Beweissicherung zu dokumentieren. Wenn Sie diese privat beauftragen, spricht man von einem Parteivortrag, daher sollten Sie hierzu einen Fachmann beauftragen, um den Beweisen mehr Gewicht zu verleihen. Wenn die Beweissicherung durch das Gericht beauftragt wird, so nennt man dies ein „selbstständiges Beweisverfahren“ (früher: Beweissicherungsverfahren).

Merkantile Wertminderung:

Eine merkantile Wertminderung tritt nach einem Unfallschaden an einem Fahrzeug ein, wenn der marktübliche Preis im Vergleich zu einem identischen oder vergleichbaren und unfallfreien Fahrzeug nicht erzielt werden kann. Daher steht dem Geschädigten die Differenz in Form einer Wertminderung zu, die die gegnerische Partei zu zahlen hat. Da es keine eindeutige Rechtslage dazu gibt und diverse Faktoren wie Schadenumfang, Fahrzeugalter, Laufleistung etc. eine Rolle spielen, muss die merkantile Wertminderung immer im Einzelfall betrachtet und durch den Sachverständigen ermittelt werden.

Nutzungsausfall:

Der Nutzungsausfall kann im nicht selbstverschuldeten Schadensfall, geltend gemacht werden, wenn das Fahrzeug nicht fahrtüchtig ist, der Geschädigte auf die Nutzung eines Mietwagens verzichtet und auch ein Nutzungswille besteht (Fahrzeug wird täglich für den Arbeitsweg etc. benötigt).
Die Höhe berechnet sich auf Basis der Reparaturdauer, sollte ein Totalschaden eingetreten sein, wird die Wiederbeschaffungsdauer für ein gleichwertiges Fahrzeug zur Berechnung herangezogen. Die Versicherung des Schädigers hat im begründeten Fall entweder den Mietwagen oder den Nutzungsausfall des Geschädigten zu zahlen.





Nutzungswille:

Ein Nutzungswille besteht u. a. dann, wenn das Fahrzeug regelmäßig, z. B. für die tägliche Fahrt zur Arbeit, benötigt wird oder kein anderes Fahrzeug verfügbar ist und man für alles Weitere auf dieses Fahrzeug angewiesen ist.
KEIN Nutzungswille besteht dann, wenn man dieses Fahrzeug nicht benutzt, über mehrere Monate hinweg die Reparatur nicht durchführt oder bereits ein Ersatzfahrzeug gekauft hat.

Schadenskalkulation:

Um Fahrzeugschäden unabhängig, sach- und fachgerecht kalkulieren zu können, arbeiten wir mit branchengängigen, anerkannten Fachunterlagen, Herstellerunterlagen und spezieller Software von AUDATEX zur Gutachten- bzw. Kalkulationserstellung.
Mit der Kommunikationsschnittstelle AudaNet können wir direkt mit den Versicherungen kommunizieren, sowie in Restwertbörsen wie AUTOonline u. a. aktuelle Restwertgebote abfragen. Dies spart Zeit und ermöglicht es, den Schaden für Sie schneller abwickeln zu können.

Wiederbeschaffungswert:

Ist an einem Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten, so muss der Wiederbeschaffungswert ermittelt werden. Dies ist der Betrag, den man für den Kauf eines gleichwertigen Fahrzeuges auf dem regionalen Markt (soweit verfügbar) unter Berücksichtigung von Zustand, Ausstattung, Alter, Laufleistung, regionale Einflussfaktoren etc. aufwenden muss. Die relevanten Bewertungsfaktoren, die bei einer Wertermittlung mit einfließen, sind die spezifischen Fahrzeugeigenschaften wie Baujahr, Laufleistung, Zustand und ggf. bestehende Schäden oder Vorschäden. Darüber hinaus fließen die Ausstattungsmerkmale und die regionale bzw. überregionale Marktgängigkeit vollumfänglich in die Bewertung mit ein.

Wirtschaftlicher Totalschaden:

Dieser tritt ein, wenn sich an einem Fahrzeug, ein Schaden ereignet, dessen Reparaturkosten um das Fahrzeug wieder in den vorhergehenden Zustand zu versetzen, höher sind als der Wiederbeschaffungswert.